1
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere folgenden Bedingungen zugrunde, sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Ansonsten gilt die VOB Teil B und C in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung. Der Text der VOB ist im Buchhandel erhältlich, er kann auch während der Geschäftszeiten in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden.
2
Das Angebot mit allen Bestandteilen bleibt unser geistiges Eigentum. Seine Weitergabe an Mitbewerber oder seine sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet. Bei Nichtzustandekommen eines Auftrags ist es an uns zurückzugeben. Wird die von uns erarbeitete Leistungsbeschreibung hingegen in seiner Gesamtheit, in seinen wesentlichen Grundzügen oder in wesentlichen Teilen weiter verwendet, ist hierfür eine Vergütung in Höhe von 1% der Angebotssumme zu entrichten. Kostenschuldner dieser Summe ist in jedem Fall derjenige, an den das Angebot gerichtet war.
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1. Die Angebotspreise sind Einheitspreise im Sinne von § 5 Nr. 1 a VOB Teil A. Dem Angebot werden, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, vom Auftraggeber überschlägig ermittelte Leistungsmengen zugrunde gelegt. Sämtliche Preisangaben erfolgen jedoch unter der Voraussetzung, dass die in der Leistungsbearbeitung angegebenen Massen zutreffen und dass die angebotenen Leistungen ohne anormale Erschwernisse erbracht werden können. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise im Sinne der UstG.
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Abweichend von § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB Teil B werden Schlusszahlungen einen Monat nach Rechnungsdatum fällig. Skontoabzüge sind unzulässig. Wechsel werden nur nach Vereinbarung und dann nur zahlungshalber und spesenfrei angenommen.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, die freie und ungehinderte Zufahrt zur Baustelle für alle notwendigen Maschinen, Materialien und Transportgeräte sicherzustellen.
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Die Vereinbarungen eventueller Fertigstellungstermine erfolgt unter der Voraussetzung, dass sämtliche Arbeiten zum vorgesehenen Termin begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Können die Arbeiten aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht rechtzeitig aufgenommen werden oder fortgeführt werden, verlängern sich die Fristen entsprechend. Bei Unterbrechungen sind der verlängerten Frist von sechs Werktagen für die Wiederbesetzung der Baustelle zuzurechnen. Sofern der Auftragnehmer nachweist, dass er für die Zeit nach dem vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin bereits andere Aufträge angenommen hat, hat die Erfüllung dieser Aufträge Vorrang. Schlechtwettertage im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzt verlängern die vertraglichen Fristen. Bei dem vom Auftraggeber verschuldeten Verzögerungen des Arbeitsbeginns oder bei von ihm verschuldeten Unterbrechungen des Arbeitsfortganges, hat der Auftraggeber für die Kosten des Stillstandes aufzukommen.
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Sofern ein Sicherheitseinbehalt vereinbart wird, ist dieser spätestens sechs Monate nach Fälligkeit der Schlussrechnung zur Zahlung fällig, er ist ab Fälligkeit der Schlussrechnung für Verbrauchergeschäfte mit 5% und Handelsgeschäfte mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Die gelieferten und eingebauten Baumaterialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt des Gegenwertes bei uns. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Die Vorbehaltsware kann jedoch nur gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußert werden. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung unseres Einziehungsrechts ist der Auftraggeber zur Einziehung solange berechtigt, bis er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser erlangen hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit andern nicht dem Auftraggeber gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Werts der Vorbehaltsware zu der % übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermehrung zu. Erwirbt der Abnehmer das alleinige Eigentum an der neuen Sache, so sind die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der vereinbarten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Für den Fall, dass die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Auftraggeber bereits hiermit seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Alle Abtretungen erfolgen in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer. Gerät der Auftraggeber in Vermögensverfall oder kommt er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht mehr nach, hat er uns Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderungen um mehr als 20%, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Auftraggebers freigeben.
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Die Einleitung der Insolvenz, des Vergleichs oder außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen über das Vermögen des Auftraggebers berechtigen uns jederzeit, anstelle der vereinbarten Zahlungen sofortige Barzahlungen zu verlangen, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf. Darüber hinaus sind wir in diesem Fall berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung den Vertrag fristlos zu kündigen. Die ausgeführten Leistungen sind in diesem Fall nach § 6 Nr. 5 VOB Teil B abzurechnen. Etwaige weitere Ansprüche unsererseits werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
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Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen oder Zusätze hierzu bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz unseres Betriebes.